Verlängerungen/ Freinächte
Gesuche zur Bewilligung von Verlängerungen und Freinächten sind an die Stadtkanzlei zu richten.
Für die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Keine Bewilligung von Verlängerungen und Freinächten werden erteilt am Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie an deren Vortagen.
Allgemeine Freinächte (bis 04.00 Uhr) sind im Sinne von § 34 Gastgewerbegesetz:
- Samstag vor Herrenfasnacht-Sonntag
- Herrenfasnacht-Montag
- Samstag vor Bauernfasnacht-Sonntag
- Bauernfasnacht-Montag
- Seenachtsfest
- 1. August
- Silvester
Allgemeine Verlängerungen (bis 02.00 Uhr) sind im Sinne von § 30 Gastgewerbegesetz:
Regelmässige Verlängerungen, Tanz-, Schaudarbietung und Freinächte
Die Erteilung einer Bewilligung setzt das Bestehen eines Patents oder einer Bewilligung für eine gastgewerbliche Tätigkeit voraus (gemäss § 8 oder § 10 Gastgewerbegesetz). Regelmässige Freinächte können nur für patentpflichtige Betriebe mit einem speziellen Unterhaltungsangebot bewilligt werden. Die Bewilligungserteilung ist gebührenpflichtig. Das Gesuch für regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen und/oder Schaudarbietungen und Freinächte ist vollständig ausgefüllt einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen (Unterlagen nicht älter als sechs Monate):
- Betriebskonzept
- Aktueller Situationsplan des Betriebes
- Grundrisse der Gastgewerberäume
- Pläne über die Umgebungsgestaltung (Parkplätze, Gartensitzplätze etc.)
Bewilligungsarten
- Patent für regelmässige Verlängerungen
- Patent für regelmässige Tanzveranstaltungen
- Patent für regelmässige Schaudarbietungen
- Patent für regelmässige Freinächte
Das Verfahren dauert zwei bis drei Monate. Das Gesuch wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt, in ortsüblicher Weise angezeigt und den Anstössern des Betriebes schriftlich bekannt gegeben.