Gewässerräume festlegen

Koordiniert und in Absprache mit den Nachbargemeinden, bereitet die Stadt Kreuzlingen das Auflageverfahren für den Erlass des Gewässerraumlinienplans Schreckenmoosbach vor.
31. Mai 2022
Die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet die Gemeinden, Gewässerräume entlang ihren fliessenden und stehenden Gewässern in sogenannten Gewässerräumen grundeigentümerverbindlich festzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Zudem gewährleistet der Gewässerraum unter anderem den Schutz vor Hochwasser, den natürlichen Transport von Geschiebe, die Ausbildung naturnahen Strukturen für die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Grundsätzlich soll entlang aller oberirdischen, fliessenden und stehenden Gewässer ein Korridor festgelegt werden, der primär dem Gewässer zur Verfügung steht. Die Festlegung der Gewässerraumlinien erfolgt im Kanton Thurgau mit Sondernutzungsplänen (Gewässerraumlinienplänen). Im Kanton Thurgau haben die Gemeinden bis Ende 2026 die grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien gemäss § 34 des Wasserbaugesetzes in Kraft zu setzen. In Kreuzlingen wird die Festlegung der Gewässerräume in mehreren Etappen erfolgen.

In Kreuzlingen ist als erster Bachabschnitt die Gewässerraumfestlegung des Schreckenmoosbachs im Südwesten des Gemeindegebiets vorgesehen. Dieses Gewässer fliesst durch die Gemeinden Tägerwilen, Kemmental und die Stadt Kreuzlingen, weshalb sich eine koordinierte Planauflage aufdrängt.

In seiner Sitzung vom 3. Mai 2022 hat der Stadtrat von Kreuzlingen den Gewässerraumlinienplan "03.06.03 Schreckenmoosbach" für das Gemeindegebiet der Stadt Kreuzlingen erlassen und die Bauverwaltung Kreuzlingen angewiesen, das erforderliche ordentliche Auflageverfahren durchzuführen und mit der Gemeinde Tägerwilen zu koordinieren.

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