Einbürgerungen
Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt eine Person nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts, der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie des Kantonsbürgerrechts.
Für das Verfahren ist in der Stadt Kreuzlingen die Einbürgerungskommission zuständig. Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen gelten die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetze, Verordnungen und Reglemente.
Ordentliche Einbürgerung
Dieses Verfahren richtet sich an alle Ausländerinnen und Ausländer, die in der Regel seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnen und eine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Der erste Schritt einer ordentlichen Einbürgerung ist üblicherweise ein Beratungsgespräch bei der Stadtkanzlei Kreuzlingen. Termine können telefonisch oder persönlich vereinbart werden.
Weitere Informationen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren finden Sie auf der Webseite des Kantons Thurgau.
Erleichterte Einbürgerung
Ausländerinnen und Ausländer, die besondere Voraussetzungen erfüllen, können das Bürgerrecht in einem erleichterten Verfahren durchlaufen. Zuständig für das Verfahren im Kanton Thurgau ist das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen in Frauenfeld.
Weiterführende Links
- Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht
- Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht
- Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
- Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
- Verfahrensablauf bei der ordentlichen Einbürgerung
- Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen Kanton Thurgau
- Staatssekretariat für Migration (SEM)