Aufenthaltsbewilligung beantragen

Ausländische Staatsangehörige benötigen für die Wohnsitznahme in Kreuzlingen eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Aufenthaltsbewilligung kann bei der persönlichen Anmeldung am Schalter im Einwohneramt beantragt werden. 

Das Gesuch wird von der zuständigen kantonalen Behörde (Migrationsamt) geprüft. Welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, finden Sie auf der Website des Migrationsamts .

  • Hinweis für Studentinnen oder Studenten der Uni Konstanz oder der HTWG Konstanz

    Folgende Unterlagen sind mit dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einzureichen:

    • Formular 1 (Gesuch)
    • Gültiges Reisedokument (Pass oder Personalausweis)
    • Immatrikulationsbestätigung der Uni oder HTWG Konstanz
    • Versicherungsnachweis über Krankheit und Unfall
    • Garantieerklärung der Eltern, dass diese für den Lebensunterhalt während des Studiums aufkommen
    • Mietvertrag

    Die Bewilligung berechtigt nur zum Nebenwohnsitz in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung B). Der Hauptwohnsitz muss in Deutschland beibehalten werden.

    Die Gebühren sind jeweils bei der Gesuchsabgabe zu bezahlen

    • CHF 70.00 für die Ersterteilung einer Bewilligung
    • CHF 75.00 für die Verlängerung einer bestehenden Bewilligung
  • Besuchseinladung (Einreise visumspflichtiger Personen)

    Bei einer Besuchseinladung muss der Gast das Formular "Verpflichtungserklärung" auf den Schweizer Botschaften oder Schweizer Konsulaten im Ausland beziehen.

    Die Gastgeberin oder der Gastgeber haben dieses Formular zusammen mit folgenden Unterlagen beim Einwohneramt abzugeben:

    • Abschluss einer Reiseversicherung inkl. Rückführung, die in der Schweiz abgeschlossen werden muss (Deckungssumme
      CHF 50'000.00 pro Person)
    • Auszug aus dem Betreibungsregister
    • Lohnausweise der letzten drei Monate
    • Steuerfaktoren

    Die Gebühr wird nach Bearbeitung des Gesuchs der Gastgeberin oder dem Gastgeber direkt vom Migrationsamt in Rechnung gestellt.

  • Arbeitsgesuche für Ausländerinnen und Ausländer

    Je nach Dauer und Art Ihrer Erwerbstätigkeit gilt das Melde- oder Bewilligungsverfahren. 

    Erwerbstätigkeit bis 90 Tag - Meldeverfahren

    Bei einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr wird keine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Es besteht allerdings eine Meldepflicht. 

    Erwerbstätigkeit über 90 Tage - Bewilligungsverfahren

    Bei einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr wird eine Aufenthaltsbewilligung benötigt.

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