Aufenthaltsbewilligung beantragen

Ausländische Staatsangehörige benötigen für die Wohnsitznahme in Kreuzlingen eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Aufenthaltsbewilligung kann bei der persönlichen Anmeldung am Schalter im Einwohneramt beantragt werden. 

Das Gesuch wird von der zuständigen kantonalen Behörde (Migrationsamt) geprüft. Welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, finden Sie auf der Website des Migrationsamts .

  • Hinweis für Studentinnen oder Studenten der Uni Konstanz oder der HTWG Konstanz

    Folgende Unterlagen sind mit dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einzureichen:

    • Formular 1 (Gesuch)
    • Gültiges Reisedokument (Pass oder Personalausweis)
    • Immatrikulationsbestätigung der Uni oder HTWG Konstanz
    • Versicherungsnachweis über Krankheit und Unfall
    • Garantieerklärung der Eltern, dass diese für den Lebensunterhalt während des Studiums aufkommen
    • Mietvertrag

    Die Bewilligung berechtigt nur zum Nebenwohnsitz in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung B). Der Hauptwohnsitz muss in Deutschland beibehalten werden.

    Die Gebühren sind jeweils bei der Gesuchsabgabe zu bezahlen

    • CHF 70.00 für die Ersterteilung einer Bewilligung
    • CHF 75.00 für die Verlängerung einer bestehenden Bewilligung
  • Besuchseinladung (Einreise visumspflichtiger Personen)

    Bei einer Besuchseinladung muss der Gast das Formular "Verpflichtungserklärung" auf den Schweizer Botschaften oder Schweizer Konsulaten im Ausland beziehen.

    Die Gastgeberin oder der Gastgeber haben dieses Formular zusammen mit folgenden Unterlagen beim Einwohneramt abzugeben:

    • Verpflichtungserklärung (erhältlich bei der schweizerischen Botschaft/Konsulat im Aufenthaltsland des 
      Besuchers)
    • Sofern auf der Verpflichtungserklärung bei der Reiseversicherung «ja» angegeben ist, wird ein Ab-
      schluss einer schweizerischen Reiseversicherung über € 30'000.- / CHF 50.000.- inkl. Rückführung (Ein-
      zahlungsbestätigung und Kopie der abgeschlossenen Reiseversicherung) verlangt.

    Die Gemeinden können für die Prüfung, ob der Gastgeber in der Schweiz für den Geldbetrag von CHF 30‘000.- aufkommen kann, folgende Unterlagen verlangen:

    • Auszug aus dem Betreibungsregister
    • Kopie des Mietvertrages
    • Die drei letzten Lohnabrechnungen (oder Bruttolohn mind. Fr. 3'500.-) – es kann auch eine Bestätigung des Bezuges von Arbeitslosengeldern oder ein Kontoauszug mit mindestens CHF 30'000.- Vermögen eingereicht werden. 
    • Steuerdaten

    Die Gebühr wird nach Bearbeitung des Gesuchs der Gastgeberin oder dem Gastgeber direkt vom Migrationsamt in Rechnung gestellt.

    Auf diesem Merkblatt finden Sie alle weiteren Informationen.

  • Arbeitsgesuche für Ausländerinnen und Ausländer

    Je nach Dauer und Art Ihrer Erwerbstätigkeit gilt das Melde- oder Bewilligungsverfahren. 

    Erwerbstätigkeit bis 90 Tage – Meldeverfahren

    Bei einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr wird keine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Es besteht allerdings eine Meldepflicht. 

    Erwerbstätigkeit über 90 Tage – Bewilligungsverfahren

    Bei einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr wird eine Aufenthaltsbewilligung benötigt.