Unterlagen bei Baueingabe gemäss altem Recht
Auf den 1. September 2023 wurde die Revision Ortsplanung der Stadt Kreuzlingen (Rahmennutzungsplanung bestehend aus neuem Zonenplan und Baureglement) mehrheitlich in Kraft gesetzt.
Die von der Inkraftsetzung nicht betroffenen Gebiete (Beschwerdebereiche) sind im neuen Zonenplan vom 1. September 2023 markiert. In diesen Gebieten sind bis zur abschliessenden Inkraftsetzung der gesamten neuen Rahmennutzungsplanung nach wie vor die Bestimmungen gemäss Baureglement und Zonenplan 2000 massgebend.
Auf Grundstücken, die sich im Geltungsbereich von rechtskräftigen Gestaltungsplänen befinden, die vor dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt wurden, gelten weiterhin die altrechtlichen Bestimmungen der Sonderbauvorschriften der Gestaltungspläne sowie der zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Sondernutzungsplans geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z:B. Baureglement, kantonale Gesetze usw.).
In Gestaltungsplänen die nach dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt wurden, gilt (in der Regel) bereits das neue Recht.
Für die Bestimmung der einschlägigen Vorschriften in altrechtlichen Sondernutzungsplänen ist das Inkraftsetzungsdatum (in der Regel das Genehmigungsdatum durch den Regierungsrat oder das Departement für Bau und Umwelt) des Gestaltungsplans massgebend. Die Informationen, ob ein Grundstück sich im Geltungsbereich eines Gestaltungsplans befindet und das Inkraftsetzungsdatum eines Gestaltungsplans kann auf der Bauverwaltung kostenlos angefragt werden.
Baugesuchsformulare
Für jedes Baugesuch ist das kantonale Baugesuchsformular zusammen mit dem kommunalen Formular "Anhang zum Baugesuchsformular" sowie mit den notwendigen Unterlagen bei der Bauverwaltung einzureichen. Mit dem Baugesuch ist in der Regel eine hydraulische Berechnung (üblicherweise durch ein Ingenieurbüro erstellt) mitzuliefern, welche sich auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP) stützt. Einschlägige Fachnormen (z.B. SIA-Normen, VSS-Normen o.ä.) können auf der Bauverwaltung kostenlos eingesehen werden.