Unterlagen für Baueingaben nach neuem Recht (Rahmennutzungsplanung vom 1. September 2023)

Auf den 1. September 2023 wurde die Revision Ortsplanung der Stadt Kreuzlingen (Rahmennutzungsplanung bestehend aus neuem Zonenplan und Baureglement) mehrheitlich in Kraft gesetzt.

Für Bauvorhaben gemäss Regelbauweise sind ab 1. September 2023 insbesondere die Bestimmungen und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), die jeweils aktuelle Version des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700), die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBV; RB 700.1) sowie die neue Rahmennutzungsplanung der Stadt Kreuzlingen (Zonenplan und Baureglement) massgebend.

Hinsichtlich Messweisen wird auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Erläuterungen verwiesen. Diese sind auf der Webseite des Kantons Thurgau unter https://raumentwicklung.tg.ch/ (Navigation via Themen/Planungs- und Baugesetz) zu finden.

Die von der Inkraftsetzung nicht betroffenen Gebiete (Beschwerdebereiche) sind im neuen Zonenplan vom 1. September 2023 markiert. In diesen Gebieten sind bis zur abschliessenden Inkraftsetzung der gesamten neuen Rahmennutzungsplanung nach wie vor die Bestimmungen gemäss Baureglement und Zonenplan 2000 massgebend.

Von  der Anwendung des neuen Rechts ausgenommen sind Bauvorhaben, welche sich im Geltungsbereich von rechtskräftigen Gestaltungsplänen befinden, die vor dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt wurden. Hier gelten weiterhin die altrechtlichen Bestimmungen der Sonderbauvorschriften der Gestaltungspläne sowie der zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Sondernutzungsplans geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z:B. Baureglement, kantonale Gesetze usw.). 

In Gestaltungsplänen die nach dem 1. Januar 2013 öffentlich aufgelegt wurden, gilt (in der Regel) bereits das neue Recht.

Baugesuchsformulare

Bis zur vollständigen Anpassung von ergänzenden Normen, Reglementen und Bestimmungen (z.B. Beitrags- und Gebührenreglement für das Bauwesen, VSS-Normen usw.) an die neuen Bestimmungen ist der Gemeinde für Baugesuche zusätzlich zu den in § 51 PBV aufgeführten Unterlagen eine Bruttogeschossflächenberechnung abzugeben, um die Gebühren für eventuelle Ersatzabgaben und die Baubewilligungs- und Kontrollverfahren festzulegen.

Das kantonale Baugesuchsformular ist zusammen mit dem kommunalen Formular "Anhang zum Baugesuchsformular" sowie mit den notwendigen Unterlagen bei der Bauverwaltung einzureichen. Mit dem Baugesuch sind  - wo erforderlich - die Nutzungsziffernberechnungen mit einem Planschema einzureichen. Ebenso ist in der Regel eine hydraulische Berechnung (üblicherweise durch ein Ingenieurbüro erstellt) mitzuliefern, welche sich auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP) stützt. Einschlägige Fachnormen (z.B. SIA-Normen, VSS-Normen o.ä.) können auf der Bauverwaltung kostenlos eingesehen werden.

Kommunale Reglemente und Vorschriften

Übergeordnete Reglemente und Vorschriften

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