Feuerpolizeiliche Bewilligung von Veranstaltungen
Bei öffentlichen Anlässen sind die erforderlichen Brandschutz- und Sicherheitsmassnahmen frühzeitig mit der Bauverwaltung und der Abteilung Sicherheit und Häfen zu besprechen und festzulegen.
Fasnachtsdekorationen sind während höchstens sechs Wochen vom 2. Januar bis zwei Wochen vor Ostern zulässig. Sie dürfen nicht aus leicht brennbarem Material hergestellt sein. Die Dekorationen sind der Bauverwaltung zur Abnahme zu melden und werden von dieser abgenommen.