Sonntagsverkauf

Die Stadt bewilligt jedem Verkaufsgeschäft das Offenhalten an höchstens zwei Sonntagen pro Kalenderjahr.

Pro Kalenderjahr sind insgesamt bis zu vier verkaufsoffene Sonntag pro Verkaufsgeschäft möglich. Zwei dieser Termine werden zentral vom Gewerbeverband als Adventssonntage organisiert sowie beantragt und gelten für alle Verkaufsgeschäfte. Die verbleibenden maximal zwei Sonntage können individuell bei der Stadtkanzlei beantragt werden. 

Wichtig: An diesen Sonntagen ist eine Öffnung zwischen 08.00 und 20.00 Uhr möglich. Gesuche für die Bewilligung eines Sonntagsverkaufs sind zwei Wochen vor des geplanten Sonntagsverkaufs bei der Stadtkanzlei einzureichen. Das Gesuchsformular finden Sie unten oder direkt bei der Stadtkanzlei. 

Gesuch um eine Bewilligung einreichen

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Gesuchsteller/-in

Geplante/r Sonntagsverkauf /-verkäufe

Gesetzliche Grundlage

Nach § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten dürfen Verkaufsgeschäfte an bis zu vier Sonntagen im Jahr zwischen 08.00 und 20.00 Uhr öffnen – mit Genehmigung der Stadt. Zwei dieser Termine werden bereits durch den Gewerbeverband beantragt. Für weitere (maximal zwei) Termine können eigenständige Gesuche bei der Stadt gestellt werden.

Bewilligungen für Sonntagsarbeiten von Angestellten richten sich gemäss Arbeitsgesetz und den Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz und sind beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat, einzuholen. Vorbehalten bleiben die Ausnahmebestimmungen gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz.

Gebühren und Fristen

Für die Bewilligung eines Sonntagsverkaufs wird eine Gebühr erhoben. Das Gesuch für einen Sonntagsverkauf ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Sonntagsverkauf an die Stadtkanzlei zu richten.

Bitte füllen Sie das Formular am Bildschirm aus, bevor Sie es zum Unterzeichnen ausdrucken.

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