Pflegefinanzierung ambulant (Restkosten)

Gemäss der aktuell gültigen Pflegefinanzierung haben Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag das Recht, bei ihren Wohngemeinden Restkosten einzufordern.

Restkostenfinanzierung für ambulante Pflegeleistungen für nicht kommunale Leistungserbringer (Tarife)

Der Beitrag der Wohngemeinde an Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag entspricht den effektiven Restkosten der Pflegeleistungen gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG, höchstens jedoch den mit Leistungserbringern in ihrer Gemeinde vereinbarten Pflegetarifen (RB 832.10. TG KVG).

Für die Abrechnung der Restkosten von ambulanten Pflegeleistungen von nicht kommunalen Leistungsbringern wurden die Tarife ab 1. Januar 2026 wie folgt festgelegt:

Abklärung
und Beratung
Behandlungspflege Grundpflege Pflegende
Angehörige*
KLV Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV Art. 7 Abs. 2 lit. c
CHF 24.80 CHF 30.50 CHF 36.80 CHF 0.00

  * der Pflegetarif für pflegende Angehörige wurde laut Art. 43a Abs. 3 KVV (RB 832.10 TG KVV) auf CHF 50.50 festgelegt und ist somit durch den Krankenversicherer vollständig abgedeckt.

  • Auszahlung Restkostenrechnungen

    Voraussetzung für die Auszahlung von Restkostenbeiträgen ist der Nachweis des Bedarfsabklärungssystems RAI Homecare. Die Auszahlungen erfolgen quartalsweise. Die Stadt Kreuzlingen stellt den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern für das Einreichen der Restkostenabrechnung eine Vorlage zur Verfügung.

    Zwingende Angaben

    • Name des Leistungsbezügers mit AHV-Nr. oder Geburtsdatum
    • Berufsverband inkl. ZSR Nummer
    • Total Minuten in der Tarifstufe a, b und c
    • Nachweis des Einsatzes des Bedarfabklärungssystems RAI Homecare